Projekt Beschreibung

Unfall – Bruch beim Anheben eines Kastens

öOGH, Beschluss vom 29.06.2022 – 7 Ob 76/22

Ein Unfall ist ein vom Willen der versicherten Person unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf den Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung nach sich zieht.

Ein solcher Fall lag bei dem vom Gericht zu beurteilenden Fall nicht vor, weil die körperliche Schädigung des Klägers (Deckenplattenbruch an der Lendenwirbelsäule) bereits eintrat, als er den Kasten anhob. Die körperliche Schädigung ist daher nicht durch ein von außen einwirkenden Vorgang eingetreten (Eigenbewegung). Vielmehr hatte der Kläger bewusst und gewollt ein Kasten hochgehoben und sich dabei verletzt. Da das Heben des Kastens somit eine vom Kläger völlig beherrschte und gewollte Situation darstellte, haben die Vorinstanzen im Einklang mit bereits vorliegende Rechtsprechung das Vorliegen eines Unfalls, eine unfallbedingte Invalidität und einen Anspruch aus der privaten Unfallversicherung verneint (vgl. 7 Ob 1019/92, Achillessehnenriss während der normalen Laufbewegung 7 Ob 118/00; Achillessehnenriss eines Tennisspielers bei der Aufschlagbewegung 7 Ob 5/01; Achillessehnenriss eines Fußballspielers beim Hallenfußball im Zuge einer schnellen, gewollten Drehbewegung mit anschließendem Sprint.

Anders ist jedoch die Situation, wenn bei einem Vorgang, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, der Vorgang sich dieser Beherrschung durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat, wie etwa beim Stolpern oder wenn der Gegenstand aus der Hand rutscht und der Versicherte versucht diesen aufzufangen und sich dabei verletzt.