Anwalt für private Unfallversicherung in München
Ansprüche gegen Ihren Unfallversicherer werden abgelehnt?
Die private Unfallversicherung dient zur Absicherung von gesundheitlichen Unfallfolgen, die das Leben nachhaltig verändern können.
Unsere erfahrenen Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne bei Fragen zu Ihrer privaten Unfallversicherung:
Durch einen Unfall und dessen Folgen kann die wirtschaftliche Existenz bedroht sein.
Da bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag, wie aber auch für die ärztliche Feststellung einer sogenannten Invalidität bedingungsgemäß strenge Fristenregelungen gelten, ist hier besondere Sorgfalt geboten und eine anwaltliche Betreuung zu empfehlen. Auch in Bezug auf medizinische Fragen, die sich auch rechtlich auswirken können, betreuen wir Sie als Fachanwälte des Versicherungsrechts.
Arten von Unfällen:
Was versteht man unter einem Unfall?
Nach den gängigen Definitionen in den Versicherungsbedingungen liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Bereits hier kann es im Einzelfall zu unterschiedlichen Interpretationen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer kommen, ob in dem konkreten Fall ein Unfallereignis vorliegt oder aber nicht. Insbesondere die „Einwirkung von außen“ birgt Streitpotenzial, da eine Gesundheitsverletzung auch durch eine sogenannte Eigenbewegung verursacht werden kann, z.B. ein Umknicken des Fußes auf normalem Boden, ein Meniskusriss als Folge einer Knieverdrehung beim Aufstehen aus gehockter Haltung, beim Tanzen oder bei sportlicher Betätigung, wie auch bei tätlichen Angriffen Dritter.
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz nicht nur für den Unfall, sondern auch für diesen gleichgestellte Ereignisse. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
Regelmäßig geht es um eine Invaliditätsleistung, die eine Einmalleistung in Form einer Kapitalsumme ist. Diese berechnet sich zum einen nach dem Grad der Invalidität, zum anderen nach der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Ferner kann der Vertrag auch eine Unfallrente bei besonders schweren Beeinträchtigungen und/oder eine Todesfallleistung vorsehen.
Gegenstand der privaten Unfallversicherung sind oftmals Tagegeld, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld, die in der Regel auf maximal ein bis zwei Jahre begrenzt sind.
Der Versicherungsnehmer kann im Falle eines Unfalls eine sogenannte Übergangsleistung beanspruchen. Diese wird gezahlt, wenn der Versicherte unfallbedingt mehr als 6 Monate seit dem Unfall zu mindestens 50 % in seiner beruflichen Tätigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Viele Verträge sehen zu bestimmten Unfallfolgen ein pauschaliertes Schmerzensgeld vor.
Da Unfälle oftmals nicht zu Hause, sondern z.B. im Urlaub, geschehen, können auch Bergungskosten, welche der Unfallversicherer übernimmt, Bedeutung erlangen. Die Kosten für erforderliche Such-, Rettungs- und Bergungsleistungen sowie der Transport nach Hause oder in ein nahegelegenes Krankenhaus sind hierbei gegebenenfalls mitversichert.
Da Unfälle das äußere Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigen können, gibt es in den Verträgen oftmals eine Leistung für kosmetische Operationen.
Auf was muss besonders geachtet werden?
In den privaten Unfallversicherungsverträgen gibt es Fristen, die unbedingt zu beachten sind. Die Invalidität muss in der Regel innerhalb von 12 Monaten seit dem Unfall eingetreten sein und innerhalb weiterer 3 Monate von einem Arzt schriftlich festgestellt und dem Versicherer mitgeteilt werden.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Die Versicherungsbedingungen beinhalten Risikoausschlüsse. Dies sind insbesondere Bandscheibenschäden, krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen und Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörung hervorzuheben.
Große praktische Bedeutung haben Bandscheibenschäden. Versicherungsschutz für Bandscheibenschäden besteht nur dann, wenn ein versichertes Unfallereignis die überwiegende Ursache war. Dies bedeutet, dass der Bandscheibenschaden zu mehr als 50 % durch ein Unfallereignis verursacht worden sein muss, wofür der Versicherungsnehmer beweisbelastet ist.
Ein weiterer Schwerpunkt der Auseinandersetzung in der Praxis bildet der Ausschluss für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen. Danach sollen solche Störungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein, die keine organische Ursache haben. Hier ist eine medizinische und juristische Wertung des Sachverhaltsgeschehens von besonderer Bedeutung.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen regelmäßig Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, hervorgerufen durch Ohnmacht, einen akuten Depressionsschub, Sekundenschlaf oder eine starke Alkoholisierung.
Welche Bedeutung haben Vorerkrankungen?
Vor dem Unfall bestehende Erkrankungen oder Gebrechen können die Versicherungsleistung mindern.
Zu prüfen ist, ob die Vorschädigung altersentsprechend war oder aber nicht, da Maßstab für einen „regelwidrigen“ Körperzustand der altersbedingte Normalzustand ist. Alterstypische Erkrankungen oder Gebrechen sind insoweit nicht als Krankheiten oder Gebrechen anzusehen.
In den Bedingungen wird in der Regel auch festgelegt, dass der unfallfremde Mitwirkungsanteil höher als 25 % sein muss, um überhaupt eine Leistungskürzung begründen zu können.
Meniskusschäden, degenerative Vorschädigungen der Halswirbelsäule oder Schäden an der Rotatorenmanschette führen zu medizinischen und juristischen Differenzen, sodass die Vertretung durch einen Fachanwalt für das Versicherungsrecht von entscheidender Bedeutung ist.
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