Knochenbruch nach Fußumknicken – OLG Jena, AZ. 4 U 006/20

Das OLG Jena hat einem Versicherungsnehmer einer privaten Unfallversicherung keine Invaliditätsansprüche zugesprochen, da der Versicherungsnehmer den Nachweis eines äußeren Ereignisses nicht führen konnte.

Der Versicherungsnehmer verlangte Invaliditätsleistungen und behauptete, dass er beim Spazierengehen in einer Hotelanlage wegen einer Bodenunebenheit umgeknickt wäre und sich dadurch mehrere Frakturen des Fußes zugezogen hätte.

Das Landgericht hatte nach Einholung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Berufung des Versicherungsnehmers hatte keinen Erfolg.

Das Landgericht hat einen Unfall im Sinne der Bedingungen nicht angenommen, da die Gesundheitsschädigung nicht durch ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis hervorgerufen wurde, sondern ausschließlich durch eine Eigenbewegung. Unstreitig war, dass der Versicherungsnehmer umgeknickt ist, was auch Ursache der Knochenfraktur war. Eine äußere Ursache für das Umknicken konnte das Landgericht nach der Beweisaufnahme nicht feststellen bzw. sich hiervon ausreichend überzeugen. Vorgerichtlich hatte der Versicherungsnehmer hierzu unterschiedliche Sachverhalte beschrieben und das Landgericht konnte sich nicht davon ausreichend überzeugen, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich aufgrund einer Bodenunebenheit umgeknickt wäre. Das OLG Jena beanstandete die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht und wies die Berufung zurück.

Im Grundsätzlichen ist zu beachten, dass ein Umknicken des Fußes bzw. auch ein anschließendes Stürzen aufgrund einer Bodenunebenheit ein Unfallereignis darstellen kann. Entscheidend ist, ob ein geplanter Bewegungsablauf durch einen äußeren Einfluss, wie z. B. eine Bodenvertiefung oder -unebenheit beeinflusst wird und inwieweit die anfänglich willensgesteuerte Eigenbewegung dadurch nicht mehr beherrschbar ist. Ist dies der Fall, so liegt ein Unfallereignis vor, vgl. OLG Celle r+s 2009, 255; OLG Hamm NJW-RR 2008, 279; BGH r+s 1989, 166.

Der bloße Hinweis auf eine Bodenunebenheit lässt jedoch deren Gestaltung nicht erkennen, sodass der Versicherungsnehmer hierzu detailliert und ausführlich vortragen muss. Hier ist aufzuzeigen, dass die Höhe des Bodens nicht gleichmäßig, sondern unterschiedlich war und dass diese Unebenheit auch geeignet war, die Eigenbewegung nicht mehr beherrschbar zu machen. Da hier eine Differenzierung wichtig und auch entscheidend ist für die Bewertung eines Anspruchs, ist bereits bei der Anmeldung von Leistungsansprüchen anwaltlicher Rat dringend zu empfehlen und hierfür stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.