Höhe der Mietwagenkosten: Selbstfahrer-Vermietfahrzeug vs. Werkstattersatzwagen – LG Gera, AZ. 3 O 721/20

Das Landgericht Gera hatte zu der Höhe von Mietwagenkosten zu entscheiden, die ein aus einem Verkehrsunfall Geschädigter gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geltend machte. Der Geschädigte hatte während der Reparaturdauer von der Reparaturwerkstatt ein Auto zu einem Preis von täglich € 135,00 angemietet und die hierfür angefallenen Kosten bei der Versicherung geltend gemacht. Diese zahlte die Mietwagenkosten lediglich zu einem Tagessatz von € 30,00.

Das Landgericht Gera hat die Klage abgewiesen. Das Gericht führt zunächst aus, dass der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten habe. Der hier Geschädigte habe jedoch nicht ausreichend beschrieben oder nachgewiesen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war als der hier streitgegenständliche Tarif des angemieteten Fahrzeugs. Auch habe der Geschädigte nicht ausreichend vorgetragen, dass andere Kfz-Werkstätten den hier eingeklagten Tagessatz verlangt hätten, sodass es dem Tatrichter obliege, die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zu schätzen. Das Landgericht schätzte die erforderlichen Mietwagenkosten auf € 30,00 pro Tag und ging hierbei davon aus, dass es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um einen sog. Werkstattersatzwagen und nicht um ein sogenanntes Selbstfahrer-Vermietfahrzeug handelte. Aufgrund der unterschiedlichen Art der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung (vgl. § 13 Abs. 2 S. 2 FZV) und damit einhergehender niedriger Unterhaltungskosten sei ein solcher Wagen weitaus günstiger anzumieten. Im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO könne insoweit auch nicht auf Schätzgrundlagen, wie z. B. die Schwacke-Liste, abgestellt werden. Diese geben ausschließlich die Mietkosten gewerblicher Kraftfahrzeugvermieter wieder, in dem vorliegenden Fall handelte es sich jedoch unbestritten um einen Werkstattersatzwagen.

Auch in diesem Fall zeigt sich, dass bereits unmittelbar nach einem Unfallereignis eine anwaltliche Beratung von Bedeutung ist, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. Hierfür stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.